MWST und Covid 19

Subventionen unterliegen mangels Leistung nicht der MWST. Werden diese Subventionen für einen Bereich gesprochen, bei welchem ein Vorsteuerabzugsrecht besteht, muss eine anteilsmässige Kürzung der Vorsteuer gemacht werden.


Eine freiwillige Zuwendung, ohne dass hierfür eine Gegenleistung im mehrwertsteuerlichen Sinn erwartet wird, ist eine Spende. Spenden unterliegen mangels Leistung nicht der MWST und haben daher auch keine Vorsteuerkürzung zur Folge.



Was heisst das für die Covid-19 Beiträge?  Es gab eine Anpassung an das MWST Gesetz wegen der ausserordentlichen Situation.


Covid-19-Beiträge der öffentlichen Hand gelten als Mittelflüsse gemäss Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG. Aufgrund der ausserordentlichen Situation müssen steuerpflichtige Personen bei Erhalt solcher Beiträge keine Vorsteuerkürzung vornehmen (Art. 33 Abs. 1 MWSTG).
Als Covid-19-Beiträge gelten Zahlungen, Zinsvorteile auf Darlehen, Rückzahlungsverzichte von Darlehen oder Schulderlasse, deren gesetzliche Grundlage (Gesetz, Verordnung, Reglement, Beschluss, Erlass usw.) auf Covid-19-Massnahmen beruht und die seit dem 1. März 2020 ausgerichtet worden sind.
Deklarationspflicht

Die Covid-19-Beiträge sind in der MWST-Abrechnung unter Ziffer 910 zu deklarieren und nicht in Ziffer 200.